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Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten
Firmenwebseiten, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Worum geht es?
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um.
Wozu Barrierefreiheit?
Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, unter anderem bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, so dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind und ohne Erschwernis genutzt werden können.
BFSG gilt für bestimmte Produkte und Webseiten
Schwerpunkt der Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus Betreiber von Webseiten zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts, sofern darauf B2C-E-Commerce-Angebote, beispielsweise B2C-Online-Shops oder Buchungen von B2C-Handwerksleistungen, dargestellt werden.
Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben sind somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern der Webauftritt solche Angebote umfasst.
Gibt es Ausnahmevorschriften?
„Kleinstunternehmen“ sind vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen. Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen.
Wie müssen die Vorgaben umgesetzt werden?
Um eine Webseite gemäß den Vorgaben des BFSG und der BFSGV barrierefrei zu gestalten, müssen die Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm EN 301 549 beachtet werden, welche auf den internationalen Standard „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) verweist.
Bei Fragen können Sie sich auch an unsere Betriebsberatung wenden.
Ansprechpartner:
Daniel Bigl Berater für Innovation und Technologie Telefon 04941 1797-60 d.bigl@hwk-aurich.de
FAQ
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ausführliche Informationen zu den Vorschriften des BFSG und der BFSGV sowie hilfreiche Praxistipps für Handwerksbetriebe in Form von FAQ zusammengefasst:
FAQ: „Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten“ (195,14 KB)
Quelle: ZDH