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Als Handwerker durchstarten
Sie möchten sich im Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe selbstständig machen, haben handwerksrechtliche Fragen oder benötigen Unterstützung für die Eintragung? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Handwerksrolle / Handwerkskammerbeitrag
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebs bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Mitarbeiter der Abteilung Handwerksrolle beraten Sie bei
- der Eintragung und Löschung von Unternehmen
- handwerksrechtlichen und gewerberechtlichen Fragen
- Verfahrensfragen zur Beantragung von Ausnahmebewilligungen und
Ausübungsberechtigungen gemäß §§ 8, 9, 7a und 7b HwO - Fragen zur Anerkennung gleichwertiger Berufsabschlüsse als Eintragungsvoraussetzung für die Handwerksrolle (z.B. Diplom-, Techniker- oder Industriemeisterprüfungen)
- Handelsregisterangelegenheiten
- handwerks-, firmen- und wettbewerbsrechtlichen Fragen
- Fragen zum Handwerkskammerbeitrag
Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, werden in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung ist vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beantragen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in § 7 HwO geregelt.
Betriebe, die ausschließlich ein zulassungsfreies Handwerk oder eine handwerksähnliche Tätigkeit ausüben, werden in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
Informationen zur Berufsvielfalt - und somit zur Eintragungspflicht - finden Sie hier.
Simon Alex Leiter der Handwerksrolle und -recht / Handwerkskammerbeitrag Telefon 04941 1797-44 s.alex@hwk-aurich.de
Gebühren
Verwaltungsgebühr für Eintragungen und Registierung
Für die Eintragung bzw. Registrierung Ihres Betriebs wird zunächst eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland.
Beispielsweise kostet die Eintragung in die Handwerksrolle
- einschließlich Handwerkskarte mit Meisterprüfung, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung oder sonstiger Berechtigung 180 Euro
- juristischer Personen, Personengesellschaften und Betriebe mit angestelltem Betriebsleiter in die Handwerksrolle 360 Euro
- in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe sowie in das
Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke 160 Euro
Wenn Sie weitere Fragen haben oder genauere Auskünfte wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten unser Mitarbeiter finden Sie hier. Die Öffnungszeiten sind unter diesemLink einsehbar.
Dörte Wilckens Telefon 04941 1797-52 d.wilckens@hwk-aurich.de
Sabine Collmann Telefon 04941 1797-89 s.collmann@hwk-aurich.de
Weitere Ansprechpartner der Abteilung Handwerksrolle
Dörte Wilckens Telefon 04941 1797-52 d.wilckens@hwk-aurich.de
- Handwerksrecht
- Eintragungen/
Löschungen - Betriebsauskünfte
- Unerlaubte Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit)
- (zuständig für Landkreis Leer und Landkreis Wittmund)
Sabine Collmann Telefon 04941 1797-89 s.collmann@hwk-aurich.de
- Handwerksrecht
- Eintragungen/
Löschungen - Betriebsauskünfte
- Unerlaubte Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit)
- (zuständig für Landkreis Aurich und Stadt Emden)
Kerstin Christoffers Telefon 04941 1797-51 k.christoffers@hwk-aurich.de
- Kammerbeitrag
Angelika Janssen Telefon 04941 1797-62 a.janssen@hwk-aurich.de
- Sekretariat
- Betriebsauskünfte
Von der Berufsvielfalt im Handwerk bis hin zur Eintragungspflicht
Anders als in den meisten europäischen Ländern, in denen Betriebsgröße, Beschäftigtenzahl oder Umsatzhöhe die Zugehörigkeit zum Handwerk definieren, zählt in Deutschland nur eines: Welche Arbeit leistet der Betrieb?
Wenn er sein Gewerbe "insgesamt oder in wesentlichen Tätigkeiten handwerksmäßig" betreibt, so bestimmt es §1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), gehört er zum zulassungspflichtigen Handwerk. Im Falle der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, ergibt sich die Eintragungspflicht aus §18 zur Handwerksordnung.
Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer
Die Handwerksordnung regelt unter anderem, für welche selbstständigen Gewerbetreibenden ihre Vorschriften gelten.
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In der Anlage A sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung eine Qualifikationsvoraussetzung erforderlich ist.
In der Anlage B Abschnitt 1 sind die zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können und auch in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer fallen. In den zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit.
In der Anlage B Abschnitt 2 sind die handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden.
Eintragungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A HwO
sowie anzeigepflichtige zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B Abschnitt 1 und 2 HwO
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetz und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditor
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Dreschler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Modellbauer
- (weggefallen)
- Holzbildhauer
- (weggefallen)
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- (weggefallen)
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- (weggefallen)
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- (weggefallen)
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und -graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Keramiker
- (weggefallen)
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- (weggefallen)
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- (weggefallen)
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und -schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren) - Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Fleckteppichhersteller
- (weggefallen)
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- (weggefallen)
- Stoffmaler
- (weggefallen)
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- (weggefallen)
- Maskenbildner
- (weggefallen)
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher
Handwerkskammerbeitrag
Für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer zahlen Sie einen jährlichen Betrag, der sich aus der geltenden Beitragsordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland ergibt. Immer wieder gibt es Fragen zum Handwerkskammerbeitrag. Hier haben wir Antworten zu den häufigsten Fragen zusammengestellt:
Die Beiträge tragen zur Finanzierung der Tätigkeit und der Aufgaben der Hand- werkskammer bei. Sie vertritt die Interessen des Handwerks gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und den Medien. Handwerksbetriebe profitieren von einem umfassenden praxisnahen und kostenlosen Informations- und Beratungsangebot. Gelder fließen auch in die Begleitung der Ausbildung junger Menschen sowie in die Bereitstellung der gesamten Infrastruktur, mit der Meistern und Beschäftigten breite Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden.
Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit, ohne es sofort zu registrieren. Neben den gesetzlichen Aufgaben aus der Selbstverwaltung, engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung für das gesamte Handwerk und setzen sich für die Förderung der Handwerkswirtschaft ein. Insbesondere geht es hier darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. In Zusammenarbeit mit den anderen Handwerksorganisationen auf Landes- , Bundes- und EU-Ebene wird diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahrgenommen.
Die Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen liefern seit Jahren einen Anteil von ca. 35 Prozent zu den Gesamteinnahmen des Haushalts der Handwerkskammer für Ostfriesland.
Der Beitragsmaßstab wird regelmäßig von der Vollversammlung der Handwerkskammer festgelegt. Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Beitragszahlers.
Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist der Gewerbeertrag, den das Finanzamt für das drei Jahre zurückliegende Steuerjahr festsetzt. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage.
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Darüber hinaus ergeht der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderungsbefugnis, soweit sich die Bemessungsgrundlage nachträglich ändert.
Sollten Rückfragen zum Beitragsbescheid bestehen bzw. dem Bescheid offensichtliche Unrichtigkeiten zu Grunde liegen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Klagefrist an die Handwerkskammer. Gegebenenfalls kann durch die Sachverhaltsaufklärung ein geänderter Beitragsbescheid erlassen werden, so dass die Notwendigkeit einer Klage - die mit Kosten verbunden ist - vermieden werden kann. Die Frist zur Klageerhebung wird durch die formlose Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht beeinflusst.
Ja, das ist möglich, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Betriebsinhaber verbunden wäre. Im Einzelfall lässt sich dies mit den Ansprechpartnern in der Handwerkskammer klären.
Kerstin Christoffers Telefon 04941 1797-51 k.christoffers@hwk-aurich.de
Erklärvideo zur Beitragsordnung
Warum zahlt man einen Mitgliedsbeitrag?
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Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt
Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten sind eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft. Auch für das Handwerk. Nach der Handwerksordnung arbeitet u. a. derjenige "schwarz", der ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle als stehendes Gewerbe selbstständig ausübt.
Deshalb unterstützt die Handwerkskammer den Kampf gegen die Schwarzarbeit. Sie können uns in der Wahrnehmung dieser Aufgabe unterstützen indem Sie "schwarze Schafe" melden! Wir können Sie bei der Meldung des Verdachts aus organisatorischen Gründen allerdings nur unterstützen und beraten.
Wenn Sie einen Verdacht haben, den Sie mit uns besprechen möchten, stehen Ihnen unsere zuständigen Ansprechpartner/innen gerne zur Verfügung.
Dörte Wilckens Telefon 04941 1797-52 d.wilckens@hwk-aurich.de
Sabine Collmann Telefon 04941 1797-89 s.collmann@hwk-aurich.de
Meldung unerlaubter Handwerksausübung
Für die Meldung eines Verdachts der unerlaubten Handwerks- oder Gewerbeausübung (Schwarzarbeit) verwenden Sie bitte den hier eingestellten Meldebogen und senden diesen an die Vertreter der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit zuständige Behörde.
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