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EuGH-Urteil: Handwerker müssen über Widerrufsrecht aufklären
Schließt ein Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume einen Auftrag ab, muss er seinen Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichten. Andernfalls kann der Kunde den Auftrag widerrufen, ohne für bereits entstandene Kosten aufkommen zu müssen – auch wenn die Arbeiten längst erledigt wurden. Das hat der Europäische Gerichtshof kürzlich in einem Urteil erneut bekräftigt. Betroffen sind grundsätzlich alle Dienst- und Werkleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen beauftragt werden.
Weitere Informationen und Hilfestellungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für Sie zusammengefasst und finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:
Bei weiteren Fragen steht Ihnen außerdem unser betriebswirtschaftlicher Berater Helge Valentien zur Verfügung.