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Neue Gesetze im Überblick

Was ändert sich in 2024?

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit November 2023 können Fachkräfte, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen mit einer sogenannten „Blauen Karte EU“ einfacher aus Drittstaaten nach Deutschland einwandern. 2024 geht es weiter: Ab März gilt, wer an einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, erhält etwa eine längere Aufenthaltserlaubnis. Auch für Drittstaatsangehörige, die einen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen, wird der Zugang einfacher. So wird die Altersgrenze für potenzielle Bewerber von 25 auf 35 angehoben und die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt. Ab Juni ermöglicht die Westbalkanregelung Arbeitgebenden, Fachkräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien und Serbien einzustellen. Ein verbindliches Arbeitsangebot von einem Arbeitgebenden in Deutschland ist jedoch Voraussetzung für die Einreise.

Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbarer Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. 

Gerüstbau

Bisher dürfen u.a. Maler/innen, Dachdecker/innen, Elektrotechniker/innen, Tischler/innen und weitere Gewerke an Baustellen Schutzgerüste aufbauen. Das ändert sich zum 1. Juli 2024. Denn dann dürfen dies ausschließlich Gerüstbaubetriebe tun. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Andere Bauhandwerke dürfen weiterhin Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie „zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeit“ beitragen. Wer aber Gerüstbauleistungen isoliert anbieten will, muss für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Ausnahmebewilligungen oder Ausübungsberechtigungen können ebenfalls beantragt werden.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Fleischereien, die hauptsächlich unverpacktes Fleisch verkaufen, müssen ab Februar die Herkunftskennzeichnung einführen. Sie muss nicht nur auf Verpackungen gedruckt, sondern auch in Fleischtheken sichtbar sein. Die Herkunftskennzeichnung gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und genauso für Hackfleisch. Ausgenommen bleiben bisher vorverpackte Fleisch- und Wurstwaren.

Lkw-Maut

Die bereits geltende Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen wurde zum 1. Dezember 2023 erhöht. Ab 1. Juli 2024 soll die Mautpflicht zusätzlich dann auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen greifen. Für Handwerker soll jedoch eine Ausnahme von der Lkw-Maut gelten. Einem entsprechenden Gesetz wurde durch den Bundesrat bereits zugestimmt.

Mehrwertsteuer

Zur finanziellen Entlastung der Cafés, Konditoreien, Bäckereien, Fleischereien und Restaurants hatte die Bundesregierung die Mehrwertsteuer für Speisen zum Verzehr vor Ort vorübergehend bis 31. Dezember 2023 auf 7 Prozent abgesenkt. Diese Absenkung wurde nicht verlängert. Stattdessen gilt nun seit dem 1. Januar 2024 wieder der alte Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende dürfen sich auch in 2024 über mehr Geld freuen. Die Mindestausbildungsvergütung erhöht sich für jedes Ausbildungsjahr. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die Steigerung 18 Prozent (von 649 auf 766 Euro), im dritten Jahr 35 Prozent (von 649 auf 876 Euro) und im vierten Jahr 40 Prozent (von 649 auf 909 Euro). Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn ein Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben (ein Jahr später dann auf 12,82 Euro). Für Arbeitgebende bedeutet dies, dass sie ihren Beschäftigten mindestens diese Vergütung zahlen müssen.

Sozialversicherung: Neues Meldeportal

Bisher haben viele Handwerksbetriebe das Meldeportal „sv.net“ zur Beantragung der A1-Bescheinigungen genutzt. „sv.net“ wird ab März 2024 abgeschaltet und durch das neue „SV-Meldeportal“ ersetzt. Die Nutzung des SV-Meldeportals ist im  Jahr 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Bei einer Registrierung nach dem 1. April 2024 wird die Nutzungsgebühr sofort in Rechnung gestellt.

(21.12.2023)