Änderungen der Fünften HwO-Novelle

Am 09. Juni 2021 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften veröffentlicht worden (BGBl. I 2021, 1654) und im Hinblick auf die Änderungen der Handwerksordnung (HwO) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier kurz zusammengefasst:

 

Meisterprüfung

Einige Vorschriften zur Meisterprüfung wurden neu gefasst. Die Meisterprüfungsausschüsse sind zukünftig nicht mehr für die „Abnahme der Meisterprüfungen“, sondern für deren „Durchführung“ zuständig, vgl. § 47 Abs. 1 S. 1 HwO. Zudem wird die Zahl der Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse von fünf Personen auf vier Personen reduziert, vgl. § 48 Abs. 1 HwO. Hierdurch soll das Ehrenamt entlastet werden. Darüber hinaus soll damit die Parität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite im Meisterprüfungsausschuss gestärkt werden.

Der neue § 48a HwO regelt die Aufgaben und Befugnisse der neu eingeführten Prüfungskommission. Diese übernimmt eine wesentliche Aufgabe, die bisher von den Meisterprüfungsausschüssen erfüllt wurde, nämlich die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen. Es entsteht damit eine arbeitsteilige Gremienstruktur zwischen Meisterprüfungsausschüssen und Meisterprüfungskommissionen.

Die konkrete Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist nicht in der HwO geregelt. Sie wird gemäß § 50a Abs. 2 Nr. 4 HwO in einer noch zu erlassenden Meisterprüfungsverfahrensordnung festzulegen sein.

 

Gesellenprüfung

Zukünftig sollen für Berufungen der Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigt werden. Nach dem Wortlaut bedeutet das „sollen“ eine Berücksichtigung des Vorschlags, soweit nicht Gründe dagegen stehen. In jedem Falle ist eine Einbindung der genannten Organisationen im Vorfeld erforderlich.

 

Änderungen der Anlagen A, B1 und B2 zur HwO

Mit den Änderungen in den Anlagen A, B Abschnitt 1 und B Abschnitt 2 werden aktuelle Entwicklungen im Handwerksrecht umgesetzt. Insbesondere werden aktuelle Bezeichnungen von Gewerken neu geregelt und so der Entwicklung der vergangenen Jahre angepasst.

Die Anlage A ist wie folgt geändert worden: Der „Landmaschinemechaniker“ wurde durch den „Land- und Baumaschinenmechatroniker“ (Nr. 21) ersetzt. Der „Betonstein- und Terrazzohersteller“ ist in „Werkstein- und Terrazzohersteller“ (Nr. 43) umbenannt worden. In der Anlage B Abschnitt 1 ist aus dem „Schneidwerkzeugmechaniker“ der „Präzisionswerkzeugmechaniker“ (Nr. 10) geworden. Zudem wurden der „Drucker“, der „Siebdrucker“ und der „Flexograf“ unter dem „Print- und Medientechnologen“ (Nr. 40) zusammengefasst. Diese Namensänderungen vollziehen bereits erfolgte Änderungen in den Bezeichnungen der Ausbildungsberufe nach.

Der „Kosmetiker“ wurde den zulassungsfreien Handwerken neu zugeordnet (Nr. 56). In der Anlage B Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe) wurde der „Kosmetiker“ dementsprechend gestrichen.

 

Änderungen der Anlage D (Datenerhebung und -speicherung)

Auch die Anlage D zur HwO wurde umfassend geändert. Dadurch erfolgt die Datenerhebung und Datenspeicherung der Handwerkskammern weiterhin auf einer soliden datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Teilweise werden zukünftig auch neue Daten erfasst, so sind zum Beispiel bei Personengesellschaften künftig auch die Daten der Gesellschafter abzufragen.

Auch die Datenerhebung im Sachverständigenwesen wird nunmehr in der Anlage D zur HwO verankert. Bisher wurden die zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte erforderlichen Daten auf Grundlage von Einwilligungen erhoben und verarbeitet. Diese entfallen größtenteils mit der Aufnahme der Regelung in die Anlage D zur HwO.  

 

Übergangsgesetz

Die Änderung des Übergangsgesetzes betrifft das „Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“. Diese wesentliche Tätigkeit des Gerüstbauerhandwerks soll von den § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten Handwerken ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich nur noch „zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten“ ausgeübt werden können, vgl. § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten zur Erbringung eigener handwerklicher Dienstleistungen ist demnach weiterhin gestattet. Dies gilt auch für diejenigen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, die im Übergangsgesetz keine Erwähnung finden. Soll das Gerüstbauerhandwerk darüberhinausgehend ausgeübt werden, ist ab dem 1. Juli 2024 eine Handwerksrolleneintragung mit dem Gerüstbauerhandwerk erforderlich.
 

Verordnung über verwandte Handwerke

Im Verzeichnis der verwandten Handwerke wurde der „Landmaschinenmechaniker“ durch den „Land- und Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt. Zudem ist das Verzeichnis um die folgenden Konstellationen ergänzt worden:

Glaser       Glasveredler (Nr. 17)
Glasveredler   Glaser (Nr. 18)
Maurer und Betonbauer Estrichleger (Nr. 19)
Tischler  

Parkettleger

Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge) (Nr. 20)

                                                                                

Mit dieser Anpassung der Verordnung der verwandten Handwerke wurde auf die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Handwerken reagiert.
 

Erhalt der Ausbildungsberechtigung

Personen, denen vor der Wiedereinführung der Meisterpflicht die fachliche Eignung zur Ausbildung in dem jeweils nach den neuen Regelungen zulassungspflichtigen Handwerk zuerkannt war, bleibt die Zuerkennung der fachlichen Eignung erhalten, ohne dass ein erfolgreicher Antrag auf Zuerkennung zu stellen ist, vgl. § 120  Abs. 3 HwO (Bestandsschutzregelung).

Ansprechpartner

Simon Alex Leiter der Handwerksrolle und -recht / Handwerkskammerbeitrag Telefon 04941 1797-44 s.alex@hwk-aurich.de