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Verbraucherschlichtung: Neue Informationspflicht

Alle Unternehmen müssen ihre Kunden nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz darüber informieren, ob sie im Fall einer Meinungsverschiedenheit an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.


Handwerker, die ihre Produkte und Dienstleistungen über Online-Shops vertreiben, sind bereits seit Anfang 2016 verpflichtet, in ihrem Online-Shop auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hinzuweisen.

Seit dem 1. Februar 2017 sind neue Informationspflichten hinzugekommen: Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben und zu einem bestimmten Stichtag mehr als zehn Personen beschäftigen, müssen Verbraucher darüber informieren, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung besteht.

Für alle Unternehmen gilt ausnahmslos: Bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Verbraucher müssen die Unternehmen diesen auf ihre bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung informieren.

Nähere Informationen sowie Musterformulierungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengestellt und stehen zum Herunterladen zur Verfügung.

Mehr zum Thema auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Dirk Bleeker Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Telefon 04941 1797-35 d.bleeker@hwk-aurich.de